Die Analyse menschenrechtlicher Risiken und ihrer Auswirkungen wird jährlich und anlassbezogen bei wesentlichen Änderungen des Unternehmensprofils oder der Geschäftsaktivitäten aktualisiert. Diskriminierung und Belästigung werden bei AGCO/Fendt nicht geduldet; die Gesetze und Vorschriften für gleiche Chancen bei der Arbeit ohne Diskriminierung oder Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Hautfarbe, nationaler Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung, Veteranenstatus oder sexueller Orientierung oder wegen jeglichem anderen, gesetzlich geschützten Status werden eingehalten.
Das Thema Umwelt liegt AGCO/Fendt sehr am Herzen und ist deshalb auch Teil der Unternehmensstrategie. Wir sind ständig bemüht durch Produktinnovationen, insbesondere durch die Entwicklung von und Investitionen in Lösungen, den Schadstoffausstoß landwirtschaftlicher Geräte zu verringern, das Umweltbewusstsein zu stärken, den Tierschutz zu fördern und Praktiken zu unterstützen, die den ökologischen Fußabdruck der Landwirte verringern. Des Weiteren setzen wir auf Ressourceneffizienz, um durch die Einführung von Methoden, unseren eigenen ökologischen Fußabdruck in unseren Betrieben, Produkten und Dienstleistungen zu verringern. Zur Ermittlung der konkreten Risiken führt AGCO/Fendt jährlich eine Risikoanalyse durch, damit etwaige menschen- und umweltrechtliche Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie in der Lieferkette erkannt werden können.
Im Zuge der abstrakten Risikoanalyse hat AGCO/Fendt über die Kombination von Länder- und Branchenrisiken folgende Risikokategorien als vordringliche Handlungsfelder in der Lieferkette identifiziert:
Menschenrechtrisiken (gemäß LkSG)
- Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6)
- Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7)
- Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8)
- Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 & Nr. 4)
- Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 & Nr. 2)
- Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§ 2 Abs. 2 Nr. 5)
- Verstoß gegen das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/öffentlicher Sicherheits-kräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können (§ 2 Abs. 2 Nr. 11)
- Widerrechtliche Verletzung von Landrechten (§ 2 Abs. 2 Nr. 10)
- Verstoß gegen das Verbot eines (…) Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (= weitere Menschenrechte) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 12)
Umweltrisiken (gemäß LkSG)
- Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9)
- Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot (§ 2 Abs. 3 Nr. 1-3)
- Verstoß gegen das Verbot der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockhol-Konvention (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 & Nr. 5)
- Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens (§ 2 Abs. 3 Nr. 6-8)
Die Ergebnisse dieser Analyse fließen in die unternehmerischen Entscheidungsprozesse in Bezug auf Lieferantenauswahl, das Geschäftspartnermanagement sowie die Produktverantwortung und -entwicklung mit ein. Die Risikoanalyse bildet die Grundlage für die Ergreifung weiterer Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte und Umweltbelange. Die Ergebnisse werden als Grundlage zur Erstellung und, wo nötig, Anpassung interner Vorschriften, Prozesse und Schulungen genutzt, um den sich verändernden Anforderungen an unsere Sorgfaltspflichten Rechnung zu tragen.